e.V.
Satzung des Vereins
Trecker Club Langlingen e.V.
§1 Name und Zweck
Der Verein „Trecker Club Langlingen e.V.“ mit Sitz in 29364 Langlingen verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der (technischen) Kultur und die Förderung des
traditionellen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
(1) Erforschung und Archivierung der Wirkungsweise der damaligen landwirtschaftlichen und
handwerklichen Arbeitsmethoden und des Einsatzes historischer landwirtschaftlicher
Geräte;
(2) Die Ergebnisse und Leistungen der Maschinen sollen einer breiten Öffentlichkeit durch
Ausstellungen, Wettbewerben, Vorführungen und der Teilnahme an
Brauchtumsveranstaltungen zugänglich gemacht werden. Damit soll das Interesse der
Bevölkerung, insbesondere auch der Jugend, an landwirtschaftlichem Brauchtum sowie
an Technik- und Sozialgeschichte geweckt und gefördert werden.
§2 Selbstlosigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§3 Mittelverwendung
(1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§4 Vermögensbestimmung
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Trecker Club Langlingen e.V.
§5 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung
anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an
der mindestens 50% der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder
vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der
abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
(3) Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren,
soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Förderkreis Dorfmuseum Langlingen
e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung
anzugeben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor
Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
(4) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied
den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen
schädigt.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – zu fördern.
§8 Mitgliedsbeiträge
(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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Trecker Club Langlingen e.V.
§9 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
I. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom
Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter der Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für
erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung dem Vorsitzendem vorliegen. Über Änderung oder Ergänzungen
der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die
Tagesordnung.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird
vom Vorsitzendem oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen
werden nicht berücksichtigt.
(6) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.
II. Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes,
d. die Festlegung eines Arbeitsprogramms,
e. die Entlastung des Vorstandes
f. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen und
g. Satzungsänderungen
III. Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinen Vertreter, dem
Schatzmeister, Schriftführer und einen Beisitzer.
(2) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des
Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB
(3) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die
Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Wahlen finden im
Wechsel Die Wiederwahl ist zulässig.
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§10 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Versammlung am 09.03.2024 beschlossen und tritt in
Kraft.